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Teilplan "Freiflächenphotovoltaik" zur Umsetzung des Landesflächenziels nach § 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

 

Die Energiewende in Baden-Württemberg ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung. Insgesamt sollen mindestens 2 Prozent der Landesfläche für regionalbedeutsame Freiflächenphotovoltaikanlagen und für Windenergieanlagen planungsrechtlich gesichert werden – davon 0,2 Prozent für die Freiflächenphotovoltaikanlagen. 

 

Der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg befasste sich über zwei separate Teilplanfortschreibungen mit der Umsetzung des Flächenziels für die Windenergienutzung sowie für die Freiflächen-Photovoltaik (FFPV). Über den Teilplan werden im Ergebnis für Freiflächenphotovoltaiknutzung in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg insgesamt ca. 806 ha als Vorbehaltsgebiete festgelegt, was rund 0,32% der Regionsfläche entspricht. 

 

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg hat am 26. September 2025 die Regionalplanfortschreibung, Teilplan "Freiflächenphotovoltaik", als Satzung beschlossen und diese wurde beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen am 07. Oktober 2025 angezeigt. Das Ministerium hat bis zum 07. Januar 2026 keine rechtlichen Einwendungen erhoben.

 

Die Anzeige wurde am 16. Januar 2026 öffentlich bekannt gemacht. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige wird die Regionalplanfortschreibung, Teilplan "Freiflächenphotovoltaik", für die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg verbindlich.

 

Alle Unterlagen können unter "Weitere Infos / Downloads" kostenlos eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen ab 16. Januar 2026 zusätzlich beim Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, Winkelstraße 9, 78056 Villingen-Schwenningen, zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die als Satzung beschlossene Regionalplanfortschreibung, Teilplan "Freiflächenphotovoltaik"  kann beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung der Anzeige der Teilfortschreibung des Regionalplans beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (§ 13a Abs. 3 Landesplanungsgesetz) Klage erhoben werden.

 

 

Weitere Infos / Downloads