Teilplan "Regionalbedeutsame Windkraftanlagen" zur Umsetzung des Landesflächenziels nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
Die Energiewende in Baden-Württemberg ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung. Insgesamt sollen mindestens 2 Prozent der Landesfläche exklusiv für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen und für Windenergieanlagen planungsrechtlich gesichert werden – davon nach den Vorgaben des Bundes allein 1,8 Prozent für die Windenergie. Baden-Württemberg will dieses Ziel bereits bis zum Jahr 2025 erreichen und damit deutlich schneller als vom Bund vorgegeben (Zielvorgabe: bis 2032).
Der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg befasste sich über zwei separate Teilplanfortschreibungen mit der Umsetzung des Flächenziels für die Windenergienutzung sowie für die Freiflächen-Photovoltaik (FF-PV). Der Teilplan „Regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ schreibt den bestehenden und rechtsverbindlichen Teilplan zur Erreichung des regionalen Teilflächenziels für die Nutzung der Windenergie fort. Über den Teilplan werden im Ergebnis für die Windenergienutzung in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg insgesamt 5.441 ha festgelegt und damit gesichert, was rund 2,1% der Regionsfläche entspricht. Durch die Feststellung der Erreichung des Flächenbeitragswertes nach § 3 Abs. 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) sind in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Windenergieanlagen nur in den festgelegten Windenergiegebieten privilegiert zulässig. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich gemäß § 2 Nr. 1 WindBG die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 249 Abs. 2 BauGB.
Der gegenständliche Teilplan „Regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ leistet damit den regionalen Beitrag zur Umsetzung des Mindestflächenziel als Grundsatz der Raumordnung nach § 20 KlimaG BW und entsprechend der Länder-Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 WindBG.
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg hat am 26. September 2025 die Regionalplanfortschreibung, Teilplan "Regionalbedeutsame Windkraftanlagen", als Satzung beschlossen und diese wurde beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen am 07. Oktober 2025 angezeigt. Das Ministerium hat bis zum 07. Januar 2026 keine rechtlichen Einwendungen erhoben.
Die Anzeige wurde am 16. Januar 2026 öffentlich bekannt gemacht. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige wird die Regionalplanfortschreibung, Teilplan "Regionalbedeutsame Windkraftanlagen", für die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg verbindlich.
Alle Unterlagen können unter "Weitere Infos / Downloads" kostenlos eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen ab 16. Januar 2026 zusätzlich beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, und beim Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, Winkelstraße 9, 78056 Villingen-Schwenningen, zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die als Satzung beschlossene Regionalplanfortschreibung, Teilplan "Regionalbedeutsame Windkraftanlagen" kann beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung der Anzeige der Teilfortschreibung des Regionalplans beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (§ 13a Abs. 3 Landesplanungsgesetz) Klage erhoben werden.
Weitere Infos / Downloads
Öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (PDF)
Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Regionalverbandes (PDF)
Beschluss zur Feststellung der Erreichung des Flächenbeitragswertes (PDF)
- Umweltbericht - Anhang 1 - Planungskriterien (PDF)
- Umweltbericht - Anhang 2 - Gebietssteckbriefe (PDF) - 111 MB
Zusammenfassende Erklärung und geplante Überwachungsmaßnahmen (PDF)






