Kommunalwahl 2024 - Information über die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung
Die Kommunalwahl mit der Wahl der Kreis- und Gemeinderäte fand am 09. Juni 2024 statt. Die Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg wurden von den drei Kreistagen zwischen dem 10. Juni 2024 und dem 09. September 2024 gewählt (nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg – LplG). Die konstituierende Sitzung der neuen Verbandsversammlung (11. Wahlperiode) wird am 25. Oktober 2024 stattfinden.
Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung
Die Amtszeit der gegenwärtig im Amt befindlichen Mitglieder der Verbandsversammlung der 10. Wahlperiode endet am 30. September 2024. Somit beginnt die neue Amtszeit der zu wählenden Mitglieder der 11. Wahlperiode am 01. Oktober 2024 (§ 35 Abs. 2 Satz 2 LplG, § 30 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg -GemO- gelten entsprechend). Bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsversammlung führt die bisherige Verbandsversammlung die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsversammlung aufgeschoben werden können, bleiben der neu gebildeten Verbandsversammlung vorbehalten (§ 35 Abs. 2 Satz 3 LplG i.V.m. § 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GemO). Die 11. Wahlperiode dauert von 2024 bis 2029.
Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung (11. Wahlperiode)
Die Gesamtzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung errechnet sich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 LplG aus der Einwohnerzahl der Region. Die maßgebende Einwohnerzahl ist nach § 143 GemO das auf den 30. Juni 2023 vom Statistischen Landesamt fortgeschriebene Ergebnis des Zensus 2011.
Die Einwohnerzahl am Stichtag 30. Juni 2023 betrug:
im Landkreis Rottweil 142.925 Einwohner
im Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis 217.998 Einwohner
im Landkreis Tuttlingen 145.299 Einwohner
in der Region insgesamt 506.222 Einwohner
Es sind somit wie bei der vergangenen Wahl insgesamt 48 Mitglieder in die Verbandsversammlung zu wählen. Der Verbandsvorsitzende stellte nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren die Zahl der Mitglieder fest, die von den einzelnen Landkreisen der Region in die Verbandsversammlung gewählt werden (§ 35 Abs. 3 LplG). Dementsprechend entfallen auf
den Landkreis Rottweil 13 Mitglieder
den Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis 21 Mitglieder
den Landkreis Tuttlingen 14 Mitglieder
Die Gesamtzahl der insgesamt und in den einzelnen Landkreisen zu wählenden Mitglieder der Verbandsversammlung wurde am 10. Mai 2024 im Staatsanzeiger öffentlich bekanntgemacht (§ 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 LplG).
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind in den Landkreisen die Kreisräte und Landräte (§ 35 Abs. 2 Satz 1 LplG).
Wählbarkeit in die Verbandsversammlung
Wählbar in die Verbandsversammlung ist jede Person, die die Wählbarkeit in den Landtag besitzt, seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat (§ 35 Abs. 5 Satz 1 LplG). Die Anforderungen für die Wählbarkeit in den Landtag ergeben sich aus § 9 i.V.m. § 7 Landtagswahlgesetz BW (LWG). Ausnahmsweise sind Landräte von Landkreisen in der Region sowie Bürgermeister und Beigeordnete von Gemeinden in der Region auch dann wählbar, wenn sie nicht in der Region wohnen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 LplG).
Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbandes, Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein (§ 35 Abs. 6 LplG). Die vorgenannten Hinderungsgründe finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Auch Arbeitnehmer, die nach ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung Einfluss zu nehmen, sind nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2017 nicht umfasst.
Wahlverfahren
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 36 LplG i.V.m. § 40 Abs. 2 GemO und § 35 Abs. 2 LkrO. Die Geschäftsstellen der Kreistage betreuen die Durchführung der Wahlen. Für die Feststellung des Wahlergebnisses ist unmittelbar der Kreistag in den Landkreisen zuständig (§ 36 Abs. 3 LplG).
Jede wahlberechtigte Person kann einen Wahlvorschlag einreichen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 LplG). Jeder Wahlvorschlag kann bis doppelt so viele Name enthalten, wie Mitglieder im betreffenden Landkreis zu wählen sind (§ 36 Abs. 1 Satz 3 LplG). Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Sitze von ausscheidenden Mitgliedern durch das Nachrücken von Ersatzleuten besetzt werden können. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen die Kreistage.
Rechtsstatus der Mitglieder der Verbandsversammlung
Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig (§ 35 Abs. 7 LplG). Für ihre Rechtverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.